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AutorenbildDr. Stefan Stöckl

Leasing

Aktualisiert: 18. Juli 2023

Eine alternative Finanzierungsform zur Finanzierung und Liquiditätsverbesserung



Ob Gebäude, Produktionsanlagen oder Büroausstattung immer mehr Unternehmen setzen auf Leasingverträge, statt auf Kreditfinanzierung. Dies ist auch wenig überraschend, wenn man die Vorzüge dieser Investitionsvariante überdenkt. Während bei einer Kreditfinanzierung ein Objekt mit zur Verfügung gestellten Geldmitteln erworben wird, verbleibt das Objekt beim Leasing dauerhaft im Besitz der Leasing-Gesellschaft. Dadurch schonen Unternehmen nicht nur ihr Eigenkapital, sondern erreichen gleichzeitig eine Verbesserung ihrer Kennzahlen. Hinzu kommt, dass Unternehmen die regelmäßig leasen eine weitaus schlankere Bilanz vorzuweisen haben, als solche die auf andere Arten der Unternehmensfinanzierung zurück greifen. Wie der Begriff Leasing schlussendlich zu definieren ist und welche Finanzierungsformen er beinhaltet, soll in diesem Beitrag näher beleuchtet werden.


Aus rein rechtlicher Betrachtungsweise verfügt ein Leasingvertrag über alle wesentlichen Merkmale eines Mietvertrages nach bürgerlichem Recht. Dennoch kann er aufgrund seiner inhaltlichen Besonderheiten nicht als herkömmlicher Mietvertrag eingestuft werden. Denn bei einem Leasingvertrag handelt es sich um einen Vertrag mit eigener Rechtsnatur, für den bisher noch keine gesetzlich verankerten Regelungen existieren. Der Begriff „Leasing“ stammt ursprünglich aus den USA und beschreibt eine besondere Form der Nutzungsüberlassung. Der englische Begriff „to lease“ bedeutet dabei nichts anderes als überlassen oder vermieten. Demnach ermöglicht das Leasing Unternehmen, Privatleuten aber auch der öffentlichen Hand in Wirtschaftsgüter oder Immobilien zu investieren, ohne das Gut als Eigentum erwerben zu müssen.


Beim Leasing tritt an die Stelle des Kaufvertrags über das Wirtschaftsgut ein Mietvertrag, bei dem je nach Ausgestaltung die Elemente des finanzierten Mietkaufs oder der zeitlich begrenzten Gebrauchsüberlassung überwiegen.

Entsprechend dem jeweiligen Vertragstyp wird zwischen sog. Financial Leases (auch Finanzierungsleasing) und Operating Leases (auch Operational oder Operate Leases) unterschieden.


Bei den sogenannten Operating Leases steht die Gebrauchsüberlassung über einen kürzeren Zeitraum im Vordergrund, daher überwiegen im Exportbereich längerfristige Financial Leases. Diese stellen aufgrund der dadurch erzielbaren bilanziellen Effekte eine attraktive Alternative zum direkten Kauf des Gegenstands (ggf. gekoppelt mit einem Bankkredit) dar. Während der erworbene Gegenstand beim Kauf nämlich direkt beim Käufer zu bilanzieren ist, ermöglicht Finanzierungsleasing in den meisten Fällen die Bilanzierung beim Leasinggeber.


Im Bereich der Financial Leases werden grundsätzlich zwei Vertragstypen unterschieden. Beim Vollamortisationsleasing steht die Finanzierungsfunktion im Vordergrund. Hierbei werden während der vertraglichen Grundmietzeit, innerhalb derer eine Kündigung des Vertrages nicht zulässig ist, die Gesamtkosten des Leasinggebers (Selbstkosten des Leasinggutes einschließlich Finanzierungs- und Verwaltungskosten sowie seines Gewinns) durch die Zahlung der vertraglich vereinbarten Leasingraten vollständig abgedeckt. Am Ende der Leasingzeit steht in der Regel die Übernahme des Leasingguts durch den Leasingnehmer gegen Zahlung eines häufig nur noch symbolischen Restwertes (Kaufoption). Dies bedarf einer entsprechenden Vereinbarung. Anderenfalls ist das Leasingobjekt am Ende der Leasingzeit an den Leasinggeber zurückzugeben.


Beim Teilamortisationsleasing ist der Finanzierungscharakter hingegen weniger deutlich. Hier werden durch die während der Grundmietzeit zu leistenden Leasingraten die Gesamtkosten des Leasinggebers (Anschaffungswert, Finanzierungs-, Verwaltungskosten) nur zum Teil abgedeckt. Nach Ablauf der Grundmietzeit wird der Vertrag zur Sicherstellung der aus Sicht des Leasinggebers erforderlichen vollen Amortisation entweder verlängert, gekündigt, auf einen Dritten übertragen oder mit dem Kauf des Leasinggegenstandes durch den Leasingnehmer oder einen Dritten beendet.

Teilamortisationsleasing bietet sich vor allem dann an, wenn sich der Leasingnehmer die Flexibilität erhalten will, nach Ablauf der Grundmietzeit ggf. auf ein technisch moderneres Produkt umzusteigen oder wenn er den Investitionsaufwand für die Anschaffung des Leasinggegenstandes auf einen späteren Zeitpunkt verschieben möchte.


In der Praxis haben vor allem drei Modelle beim Teilamortisationsleasing Relevanz:



  • Teilamortisationsmodell mit Andienungsrecht des Leasinggebers

  • Teilamortisationsmodell mit Minder-/Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers

  • Teilamortisationsmodell mit Kündigungsrecht des Leasingnehmer


Das Teilamortisationsmodell mit Andienungsrecht des Leasinggebers ist dabei das am häufigsten vorkommende Modell der Teilamortisation. Es zeichnet sich dadurch aus, dass der Leasinggeber am Ende der Vertragslaufzeit ein einseitiges Gestaltungsrecht hat. Dient er die Leasingsache durch entsprechende Erklärung dem Leasingnehmer an, kommt hierdurch ohne weiteres Zutun des Leasingnehmers ein voll wirksamer Kaufvertrag über die Leasingsache zu dem bereits bei Abschluss des Leasingvertrages vereinbarten Restwert (Kaufpreis) zustande.


Im Fall eines Teilamortisationsleasing mit Minder- /Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers wird die Leasingsache nach Ende der Grundmietzeit durch Verkauf verwertet und der Leasingnehmer an einem Minder-/Mehrerlös aus der Verwertung des Leasingobjekts beteiligt. Liegt der Veräußerungserlös unter dem durch die Leasingraten noch nicht amortisierten Restwert, ist der Leasingnehmer zur Zahlung des Differenzbetrages verpflichtet. Im umgekehrten Fall wird der Mehrerlös zu 75 % an ihn abgeführt.


Bei einem Teilamortisationsleasing mit Kündigungsrecht des Leasingnehmers wird der Leasingvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann nach Ablauf einer festen Grundmietzeit – durch den Leasingnehmer gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung muss der Leasingnehmer eine Abschlusszahlung an den Leasinggeber in Höhe der durch die Leasingraten nicht gedeckten Gesamtkosten des Leasinggebers leisten, der Leasinggeber muss das Leasinggut veräußern. Auf die Abschlusszahlung werden 90 % des vom Leasinggeber erzielten Veräußerungserlöses angerechnet. Die Höhe der Abschlusszahlung ergibt sich dann aus den Gesamtkosten des Leasinggebers abzüglich der gezahlten Leasingraten und des anzurechnenden Teils des Veräußerungserlöses. Ein eventueller Überschuss verbleibt beim Leasinggeber.



Hingegen handelt es sich bei Operating Leases um einen Mietvertrag, und zwar im Unterschied zum Financial Lease um einen mit relativ kurzfristiger beiderseitiger Kündigungsmöglichkeit. Die Leasingrate stellt die Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung dar und schließt vielfach die Kosten für Service und Unterhalt mit ein (Service- oder Maintenance-Lease). Am Ende der Leasingzeit steht üblicherweise die Rücknahme des Leasinggegenstandes durch den Leasinggeber, der insoweit das Investitionsrisiko trägt. In der Praxis sind die Grenzen zwischen Operate Leases und Teilamortisationsleasing fließend, sodass die erwähnten Kriterien nur Anhaltspunkte, nicht aber abschließende Definitionen bieten. Nachfolgende Abbildung soll die einzelnen Formen von Leasingverträgen nochmals zusammenfassen:



Abbildung 1: Leasingstrukturen im Überblick, in Anlehnung an

Heyd et al., 2020


Als weitere Unterscheidungskriterien von Leasingstrukturen gelten, zum einen die Art des Leasinggutes, was wiederum zu einer weiteren Untergliederung in das Immobilienleasing, z.B. für Gebäude und komplette mit dem Betriebsgrundstück fest verbundene Industrieanlagen und in das Mobilienleasing für bewegliche Wirtschaftsgüter, wie Maschinen, Fahrzeuge oder Flugzeuge, führt. Schließlich kann eine Unterteilung auch danach vorgenommen werden, ob der Hersteller selbst als Leasinggeber in Erscheinung tritt (direktes Leasing oder Herstellerleasing) oder ob insoweit eine spezielle, vom Hersteller rechtlich unabhängige Leasinggesellschaft tätig wird (indirektes Leasing).


Während sich beim direkten Leasing die vertraglichen Beziehungen auf den einen Leasingvertrag zwischen dem Hersteller als Leasinggeber und dem Leasingnehmer beschränken, sind beim indirekten Leasing hinsichtlich des Leasinggegenstandes einerseits das Beschaffungsgeschäft Hersteller/Leasinggeber (Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag) und andererseits das Leasinggeschäft Leasingeber/Leasingnehmer zu unterscheiden. Dies führt zu dem sogenannten Leasingdreieck.


Leasing mit seinen unterschiedlichen Erscheinungsformen erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Neben einer verbesserten Finanzierungsplanung, größtmöglicher Flexibilität bei den Vertragslaufzeiten und einer Erhöhung der Eigenkapitalquote, trägt zudem die Leasinggesellschaft den Großteil der vertraglich bedingten Risiken. Innovatoren von morgen setzen zunehmend auf Leasingmodelle. Bleiben auch Sie fortschrittlich! Wir unterstützen Sie dabei gerne!


Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns gerne an. Unsere Experten helfen Ihnen gerne weiter. Besuchen Sie auch unsere Homepage unter www.idea-bf.de und unseren Online-Shop unter idea-bf (elopage.com), in dem Sie u.a. praxisrelevante Online-Kurse und eBooks finden.



Quellen:


Heyd et al. (2020): Bilanzierung nach HGB in Schaubildern, 2., komplett überarbeitete Auflage, Vahlen Verlag.





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